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Militairkonvention - Deutsche Reichsverfassung, Verfassung Deutschland im Deutschen Reich

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Militär-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg
vom 21 ./25. November 1870

 
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und Seine Majestät der König von Württemberg, in der Absicht, die Bestimmungen der zwischen Ihnen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes über das Bundeskriegswesen den besonderen Verhältnissen des Königreichs Württemberg anzupas-sen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt
 
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Staats-, Kriegs- und Marineminister, General der Infanterie Albrecht von Roon;
 
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Kriegsminister, General-Lieutenant Albert von Suckow,
 
von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, die nachstehende Militair-Konvention verabredet und geschlossen ist.
 
Art. 1. Die Königlich Württembergischen Truppen als Theil des Deutschen Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps nach der anliegenden Formation nebst der entsprechenden Anzahl von Ersatz- und Besatzungstruppen nach Preußischen Normen im Falle der Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft.
 
Art. 2. Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königlich Württembergischen Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anordnung zur Rückkehr von dem gegenwärtigen Kriegsstand auf den Friedensfuß vollendet sein.
 
Art. 3. Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch näher zu bestimmenden Tage, die Königlich Württembergischen Truppen das vierzehnte Deutsche Bundes-Armeekorps mit ihren eigenen Fahnen und Feldzeichen und erhalten die Divisionen, Brigaden, Regimenter und selbstständigen Bataillone des Armeekorps die entsprechende laufende Nummer in dem Deutschen Bundesheere neben der Nummerirung im Königlich Württembergischen Verbande.
 
Art. 4. Die Unterstellung der Königlich Württembergischen Truppen unter den Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn beginnt ebenfalls an einem noch näher zu bestimmenden Tage und wird in den bisherigen Fahneneid in der Weise aufgenommen, daß es an der betreffenden Stelle heißt:
„daß ich Seiner Majestät dem Könige während meiner Dienstzeit als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegsgesetzen Gehorsam leisten und mich stets als tapferer und ehrliebender Soldat verhalten will. So wahr mir Gott helfe.“
 
Art. 5. Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u.s.w. der Offiziere und Beamten des Königlich Württembergischen Armeekorps erfolgt durch Seine Majestät den König von Württemberg, diejenige des Höchstkommandirenden für das Armeekorps nach vorgängiger Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherr. Seine Majestät der König von Württemberg genießt als Chef Seiner Truppen die Ihm Allerhöchst zustehenden Ehren und Rechte und übt die entsprechenden gerichtsherrlichen Befugnisse sammt dem Bestätigungs- und Begna-digungsrecht bei Erkenntnissen gegen Angehörige des Armeekorps aus, welche über die Befugnisse des Armeekorps-Kommandanten, beziehungsweise des Königlich Württembergischen Kriegsministeriums hinausgehen.
 
Art. 6. Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundesverfassung zustehenden Rechte der Disponirung über alle Bundestruppen und ihrer Dislocirung soll für die Dauer friedlicher Verhältnisse das Württembergische Armeekorps in seinem Verband und in seiner Gliederung erhalten bleiben und im eigenen Lande dislocirt sein; eine hiervon abweichende Anordnung des Bundesfeldherrn, sowie die Dislocirung anderer Deutscher Truppentheile in das Königreich Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Württemberg erfolgen, sofern es sich nicht um die Besetzung Süddeutscher oder Westdeutscher Festungen handelt.
 
Art. 7. Über die Ernennung der Kommandanten für die im Königreiche Württemberg gelegenen festen Plätze, welche nach Art. 64 der Bundesverfassung dem Bundesfeldherrn zusteht, sowie über die Demselben gleichermaßen zustehende Berechtigung, neue Befestigungen innerhalb des Königreichs anzulegen, wird sich der Bundesfeldherr eintretenden Falls mit dem Könige von Württemberg vorher in Vernehmen setzen; ebenso wenn der Bundesfeldherr einen von Ihm zu ernennenden Offizier aus dem Königlich Württembergischen Armeekorps wählen will.
 
Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu gewähren, werden über die Offiziere des Königlich Württembergischen Armeekorps vom Stabsoffizier aufwärts alljährlich Personal- und Qualifikationsberichte nach Preußischem Schema aufgestellt und Seiner Majestät dem Bundesfeldherrn vorgelegt.
 
Art. 8. Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und dem inneren Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung einige Königlich Württembergische Offiziere je auf 1-2 Jahre in die Königlich Preußische Armee und Königlich Preußische Offiziere in das Königlich Württembergische Armeekorps kommandirt.
 
Hinsichtlich etwa wünschenswerther Versetzung einzelner Offiziere aus Königlich Württembergischen Diensten in die Königlich Preußische Armee oder umgekehrt haben in jedem Spezialfalle besondere Verabredungen stattzufinden.
 
Art. 9. Der Bundesfeldherr, welchem nach Artikel 63 das Recht zusteht, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen, wird die Königlich Württembergischen Truppen alljährlich mindestens einmal entweder Allerhöchstselbst inspiziren, oder durch zu ernennende Inspekteure, deren Personen vorher Seiner Majestät dem Könige von Württemberg bezeichnet werden sollen, in den Garnisonen oder bei den Übungen inspiziren lassen.
 
Die in Folge solcher Inspizirungen bemerkten sachlichen und persönlichen Mißstände wird der Bundesfeldherr dem Könige von Württemberg mittheilen, welcher Seinerseits dieselben abstellen und von dem Geschehenen alsdann dem Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt.
 
Art. 10. Für die Organisation des Königlich Württembergischen Armeekorps sind - so lange und insoweit nicht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung anders bestimmt wird - die derzeitigen Preußischen Normen maaßgebend.
 
Es kommen demgemäß in dem Königreiche Württemberg, außer dem Norddeutschen Gesetz - über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 1867, nebst der dazu gehörigen Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868, insbesondere alle Preußischen Exerzier- und sonstigen Reglements, Instruktionen und Reskripte zur Ausführung, namentlich die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die für Krieg und Frieden gegebenen Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis-, Verpflegungs- und Invalidenwesen, Mobilmachung u.s.w., über den Ersatz des Offizierkorps und über das Militair-Erziehungs- und Bildungswesen.
 
Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrichtungen des Königlich Württembergischen Armeekorps mit denjenigen der Königlich Preußischen Armee:
die Militair-Kirchenordnung, das Militair-Strafgesetzbuch und die Militair-Strafgerichtsordnung, sowie die Bestimmungen über Einquartierung und Ersatz von Flurbeschädigungen, worüber in dem Königreiche Württemberg die derzeit bestehenden Gesetze und Einrichtungen vorerst und bis zur Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung verbleiben.
Die Gradabzeichen, sowie die Benennungen und der Modus der Verwaltung sind in dem Königlich Württembergischen Armeekorps dieselben wie in der Königlich Preußischen Armee. Die Bestimmungen über die Bekleidung für das Königlich Württembergische Armeekorps werden von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg gegeben und es soll dabei den Verhältnissen der Bundesarmee die möglichste Rechnung getragen werden.
 
Art. 11. Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit solches für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu.
Die Königlich Württembergische Regierung wird bereits während des Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Übereinstimmung mit denjenigen des Norddeutschen Bundes treffen, und insbesondere bei dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht nehmen, auch eine der Kriegsstärke Ihres Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu organisiren.
 
Art. 12. Aus der von Württemberg nach Artikel 62 der Bundesverfassung zur Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die Königlich Württembergische Regierung, nach Maaßgabe des Bundeshaushalts-Etats, den Aufwand für die Unterhaltung des Königlich Württembergischen Armeekorps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten, Einrichtungen u.s.w. in selbstständiger Verwaltung, sowie den Antheil Württembergs an den Kosten für die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesammtheeres - Central-Administration, Festungen, Unterhaltung der Militairbildungs-Anstalten, einschließlich der Kriegsschulen und militairärztlichen Bildungs-Anstalten, der Examinations-Kommissionen, der militairwissenschaftlichen und technischen Institute, des Lehrbataillons, der Militair- und Artillerie-Schießschule, der Militair-Reitschule, der Central-Turnanstalt und des großen Generalstabs. Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse der obwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben zur Verfügung Württembergs.
Das Königlich Württembergische Armeekorps partizipirt an den gemeinschaftlichen Einrichtungen und wird im großen Generalstabe verhältnismäßig vertreten sein.
 
Art. 13. Die Zahlung der von Württemberg nach Artikel 62 der Bundesverfassung aufzubringenden Summe beginnt mit dem ersten Tage des Monats, welcher auf die Anordnung zur Rückkehr der Königlich Württembergischen Truppen von dem Kriegszustande auf den Friedensfuß folgt. In den Etat und die Abrechnung des Bundesheeres tritt das Königlich Württembergische Armeekorps jedoch erst mit dem 1. Januar 1872 ein.
Während der im Artikel 2 verabredeten dreijährigen Übergangszeit wird für den Etat des Königlich Württembergischen Armeekorps die Rücksicht auf die, in dieser Periode zu vollziehende neue Organisation maaßgebend sein, und zwar sowohl in Beziehung auf die in Ansatz zu bringenden Beträge, als auch in Beziehung auf die Zulässigkeit der gegenseitigen Übertragung einzelner Titel und der Übertragung gleichnamiger Titel aus einem Jahre ins andere.
 
Art. 14. Verstärkungen der Königlich Württembergischen Truppen durch Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen derselben und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen des Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen ist allezeit und im ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden Kosten trägt die Bundeskasse; jedoch sind die Königlich Württembergischen Kassen verpflichtet, insoweit ihre vorhandenen Fonds ausreichen, die nothwendigen Gelder vorzuschießen.
 
Art. 15. Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des Königlich Württembergischen Armeekorps zu dem Deutschen Bundesheer findet ein direkter Schriftwechsel zwischen dem Königlich Preußischen und dem Königlich Württembergischen Kriegsministerium statt und erhält letzteres auf diese Weise alle betreffenden zur Zeit gültigen oder später zu erlassenden Reglements, Bestimmungen u.s.w. zur entsprechenden Ausführung.
Nebendem wird die Königlich Württembergische Regierung jederzeit in dem Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen vertreten sein.
 
Art. 16. Die gegenwärtige Konvention soll nach erfolgter Genehmigung durch die legislativen Organe ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden gleichzeitig mit den Erklärungen über die Ratifikation der am heutigen Tage vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes in Berlin ausgetauscht werden.
 
   Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Konvention in doppelter Ausfertigung vollzogen und untersiegelt.
 
   So geschehen Hauptquartier Versailles, den 21. November 1870 / Berlin, den 25. November 1870
 
gez. v. Roon
v. Suckow
 
Siehe auch Anmerkungen zu den Militärkonventionen im Deutschen Reich
 
 
 
Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde einerseits, Bayern. Württemberg. Baden und Hessen andererseits über die Verfassung des Deutschen Bundes
 
vom 8. Dezember 1870
 
Nachdem zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen und bei Rhein eine Verfassung des Deutschen Bundes vereinbart worden, und Seine Majestät der König von Württemberg dieser Verfassung beigetreten ist, und nachdem Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, und Seine Majestät der König von Bayern einen Vertrag über den Abschluß eines Verfassungs-Bündnisses geschlossen haben, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten in Berlin zusammengetreten, um die Zustimmung Württembergs, Badens und Hessens zu dem im Eingange erwähnten Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Bayern und, soweit dieß noch erforderlich ist, die Zustimmung Bayerns zu der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung und dem, über den Beitritt zu dieser Verfassung mit Württemberg abgeschlossenen Vertrage festzustellen.
 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben, nach gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung ihrer Vollmachten, constatirt, daß Württemberg, Baden und Hessen dem zwischen dem Norddeutschen Bunde und Bayern über den Abschluß eines Verfassungs-Bündnisses am 23. November d. Js. zu Versailles abgeschlossenen Vertrage nebst dem dazu gehörigen Schlußprotokolle von demselben Tage zustim-men, und daß Bayern, soweit dieß in Betracht der Verabredung unter I. des eben gedachten Vertrages noch erforderlich ist, der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten, dem Protokolle d. d. Versailles den 15. November d. Js. angeschlossenen Verfassung des deutschen Bundes und den in diesem Protokolle getroffenen Verabredungen, sowie dem zu Berlin am 25. November d. Js. unterzeichneten Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits, und Württemberg andererseits über den Beitritt der letzteren zu der vorerwähnten Verfassung, den in dem Schlußprotokolle zu diesem Vertrage getroffenen Verabredungen und der Militär-Convention zwischen dem Norddeut-schen Bunde und Württemberg vom 21./25. November l. Js. zustimmt.
 
Die Unterzeichneten waren darüber einverstanden, daß der Inhalt der gegenwärtigen Verhandlung als durch die Ratification derjenigen Urkunden genehmigt angesehen werden soll, auf welche sich die gegenwärtige Verhandlung bezieht.
 
v. Friesen
Delbrück
v. Lutz
Mittnacht
v. Freydorf
Hofmann
Türckheim
 
 
 
 
Quellen: Bundesgesetzblatt 1870 S. 654, 658
Ernst Rudolf Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 2, Verlag Kohlhammer
R. Gaupp, Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg  2. Auflage, W. Kohlhammer Stuttgart
Reichstagsprotokolle 1870
3. Januar 2001 - 13. April 2004
 
 
 
 
Das Deutsche Reich, geeint durch Otto von Bismarck, wiedererstanden durch den Staatsakt des Ewigen Bundes der Deutschen Fürsten in der am 16. April 1871 verabschiedeten, am 20. April 1871 verkündeten und am 4. Mai 1871 in Kraft getretenen Verfassung des Deutschen Reiches, lebt fort im Willen der Deutschen, die es noch sein wollen. Sie halten glaubensstark fest am Reich als dem Nationalstaat des Deutschen Volkes. Erst mit dem Tod des letzten Reichstreuen würde das Reich erlöschen.
 
An dieser Stelle sei folgendes erwähnt. Wir beziehen uns bezüglich des Reiches bewußt und völkerrechtlich absolut korrekt auf das 1871 gegründete Deutsche Reich und nicht auf das ab 1919 stetig fremdverwaltete Reich. Es geht bei unseren Handlungen nicht darum, wieder in die Zeit vor 1919 zurückzukehren, sonderen es geht uns darum die seit November 1918 gegen Völkerrecht und Staatsrecht aufgebaute Privatisierung unserer Heimat neu zu ordnen und als souveräner Staat dem deutschen Volk die staatliche Sicherheit zu gewährleisten. Es ist nicht nur unser Recht, sondern unsere Pflicht wieder als freies Volk in einem freien Staat in friedlicher Nachbarschaft mit allen Völkern zu leben.
Im Jahre 2019 erlebten wir das 100te Jahr indem die sogenannte friedliche Nachbarschaft durch Lügen, Staatsterrorismus und Ausbeutung vorgetäuscht wird
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Unsere Weltnetzseite soll dem Deutschen Volk als Orientierung dienen, angelehnt an das durch zwei Weltkriege und vier Fremdverwaltungen ausgebeutete Deutsche Reich. Das neu einzurichtende Reich, wird mit absoluter Sicherheit nicht einer Fremdverwaltung entsprechen, es wird auch nicht einem Reich der Gewalt und Macht entsprechen.
 
 
 
 
Nachdem der alte Deutsche Bund infolge des Deutschen Krieges im Jahre 1866 aufgelöst worden war, trat an seine Stelle der Norddeutsche Bund, Verfassung vom 26. Juli 1867. Derselbe erweiterte sich zum Deutschen Reich durch die Verträge zwischen dem Norddeutschen Bund und den Großherzogtümern Baden und Hessen (15. November 1870), dem Königreich Bayern (23. November 1870) und dem Königreich Württemberg (25. November 1870), deren Ratifikation am 29. Januar 1871 in Berlin ausgetauscht worden waren, nachdem König Wilhelm I. von Preußen in Versailles, am 18. Januar 1871 durch Proklamation an das Deutsche Volk die erblich Würde eines Deutschen Kaisers angenommen hatte. An die Stelle jener Verträge trat die Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich vom 16. April 1871, welche mit dem 4. Mai 1871 in Kraft getreten ist.
 
Entnommen aus der Weltnetzseite. http://www.deutsche-kaiserreich.de (mit freundlicher Duldung)
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