Vertrag mit Bayern ueber den Beitritt zur Deutschen Verfassung
vom 23. November 1870
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und Seine Majestät der König von Bayern haben in der Absicht, die Sicherheit des Deutschen Gebietes zu gewährleisten, dem Deutschen Rechte eine gedeihliche Entwickelung zu sichern und die Wohlfahrt des Deutschen Volkes zu pflegen, beschlossen, über Gründung eines Deutschen Bundes Verhandlungen zu eröffnen und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigen ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen
Bundes:
den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren Präsidenten
des Staats-Ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen
Otto von Bismarck-Schönhausen und
Allerhöchstihren Kriegs- und
Marine-Minister, General der Infanterie, Albert von Roon,
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren
Staatsminister des Königlichen Hauses und des Äußern, Grafen Otto von
Bray-Steinburg,
Allerhöchstihren Kriegsminister, General-Lieutenant Sigmund
Freiherrn von Prankh,
Allerhöchstihren Staatsminister der Justiz Johann von
Lutz.
Diese Bevollmächtigten sind in Versailles zusammengetreten, haben ihre Vollmachten ausgetauscht und haben sich, nachdem diese letzteren in guter Ordnung befunden waren, über nachfolgende Vertragsbestimmungen geeinigt.
I.
Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Königreich Bayern schließen
einen ewigen Bund, welchem das Großherzogthum Baden und das Großherzogthum
Hessen für dessen südlich vom Main belegenes Staatsgebiet schon beigetreten sind
und zu welchem der Beitritt des Königreichs Württemberg in Aussicht steht.
Dieser Bund heißt der Deutsche Bund.
II.
Die Verfassung des Deutschen Bundes ist die des bisherigen Norddeutschen Bundes, jedoch mit folgenden Abänderungen:
§ 1. Der Artikel 1 der Norddeutschen Bundes-Verfassung wird künftig
lauten, wie folgt:
Das Bundesgebiet besteht aus den
Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen,
Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg,
Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha,
Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck,Reuß älterer
Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck,Bremen und
Hamburg.
§ 2. Zu Artikel 4 wird folgender Zusatz vereinbart:
Ziffer 16. Die Bestimmungen über die Presse und das
Vereinswesen.
§ 3. Das zweite Alinea des Artikels 5 lautet künftig wie folgt:
Bei Gesetzes-Vorschlägen über das Militairwesen, die
Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben giebt, wenn im
Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums
den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden
Einrichtung ausspricht.
§ 4. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Der
Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen
die Stimmführung sich nach Maaßgabe der Vorschriften für das Plenum des
ehemaligen Deutschen Bundes vertheilt, so daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen
von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt, Bayern
6, Sachsen 4, Württemberg 4, Baden 3, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 2,
Sachsen-Weimar 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 1, Braunschweig 2,
Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Coburg-Gotha 1, Anhalt 1,
Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß älterer
Linie 1, Reuß jüngerer Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1,
Hamburg 1, in Summa 58 Stimmen
Jedes Mitglied des
Bundes kann soviel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat;
doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben
werden.
§ 5. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Der
Bundesrath beschließt:
1. über die dem Reichstage
zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;
2. über die zur Ausführung der Bundesgesetze
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern
nicht in dem Gesetze etwas Anderes bestimmt ist;
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder
der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und
in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der
Berathung zu übergeben.
Die Beschlußfassung
erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37, und 78, mit
einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht
gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche
nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich
ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die
Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
§ 6. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
Der
Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1) für das Landheer und die Festungen;
2) für das Seewesen;
3) für Zoll-
und Steuerwesen;
4) für Handel und
Verkehr;
5) für Eisenbahnen, Post und
Telegraphen;
6) für Justizwesen;
7) für Rechnungswesen.
In jedem
dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten
vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur eine
Stimme.
In dem Ausschusse für das Landheer und
die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben,
sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden von dem
Bundesfeldherrn ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden vom
Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session
des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden
Mitglieder wieder wählbar sind.
Außerdem wird im
Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und
Württemberg unter dem Vorsitze Bayerns ein Ausschuß für die auswärtigen
Angelegenheiten gebildet.
Den Ausschüssen werden
die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.
§ 7. In Artikel 11 wird nach dem ersten Absatze folgende
Zusatzbestimmung eingeschaltet:
Zur Erklärung des Krieges im Namen des
Bundes ist die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein
Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
§ 8. Artikel 18 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Den zu einem
Bundesamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem
Eintritt in den Bundesdienst im Wege der Bundesgesetzgebung etwas Anderes
bestimmt ist, dem Bunde gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem
Heinathlande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.
§ 9. Artikel 19 lautet fortan wie folgt:
Wenn Bundesglieder ihre
verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, so können sie dazu im Wege
der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu
beschließen und vom Bundespräsidium zu vollstrecken.
§ 10. Artikel 20 erhält folgende Fassung:
Der
Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung
hervor, welche nach Maßgabe des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen
Bundes vom 31. Mai 1869 zu erfolgen hat.
Bis zu
der, im § 5 dieses Gesetzes vorbehaltenen gesetzlichen Regelung werden in Bayern
48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 6 Abgeordnete
gewählt und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382.
§ 11. Artikel 28 erhält folgenden Zusatz:
Bei der Beschlußfassung
über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht
dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen
Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit
gemeinsam ist.
§ 12. Aus Artikel 34 wird das Wort: Lübeck getrichen.
§ 13. Artikel 35 erhält folgende Fassung:
Der
Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die
Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten
Branntweins und Biers und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen
dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den
einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie
über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der
gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlich sind.
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des
inländischen Branntweins und Biers der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die
Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstimmung
der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände
herbeizuführen.
§ 14. Zu Artikel 36 wird am Schlusse folgender Zusatz beigefügt:
die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen
Gesetzgebung gemachten Anzeigen (Art. 35) werden dem Bundesrathe zur
Beschlußnahme vorgelegt.
§ 15. Artikel 37 wird künftig lauten, wie folgt:
Bei der
Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art.
35) dienenen Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des
Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der
bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.
§ 16. Artikel 38 wird wie folgt gefaßt:
Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der anderen, in Art. 35
bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Bundesgesetzgebung unterliegen,
fließt in die Bundeskasse.
Dieser Ertrag besteht
aus der gesammten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme
nach Abzug:
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen
Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen;
2) der Rückerstattungen für unrichtige
Erhebungen;
3) der Erhebungs- und
Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den
Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem
Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur
Besoldung der mit Erhbung und Kontrolierung dieser Steuer auf den Salzwerken
beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c)
bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den
jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die
Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist;
c) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der
Gesamniteinnahme.
Die außerhalb der
gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Bundesausgaben
durch Zahlung eines Aversums bei.
Bayern,
Württember und Baden haben an dem in die Bundeskasse fließenden Ertrage der
Steuern von Branntwein und Bier und an dem, diesem Ertrage entsprechenden Theile
des vorstehend erwähnten Aversums keinen Anteil.
§ 17. Artikel 39 erhält nachstehende Fassung:
Die von den
Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres
aufzustellenden Quartalextrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse
aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres
beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an
Zöllen und nach Artikel 38 zur Bundeskasse fließenden Vertrauchsabgaben werden
von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in
Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen
ist, und es werden diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das
Rechnungswesen eingesandt.
Der Letztere stellt auf Grund dieser Übersichten
von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse
schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den
Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die
schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe
zur Beschlußnahme vor. Der Bundesrath beschlueßt über diese Feststellung.
§ 18. Artikel 40 hat zu lauten:
Die Bestimmungen in dem
Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht
durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie nicht
auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.
§ 19. Artikel 48 Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Die im Artikel 4
vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten
erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den
gegenwärtig in der Norddeutschen Post- und Telegraphenverwaltung maßgebenden
Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung
überlassen ist.
§ 20. An die Stelle der bisherigen Artikel 50 und 51 tritt folgende
Fassung:
Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post- und
Telegraphenverwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu
sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des
Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und
allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche
Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen Sorge
zu tragen.
Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind
verpflichtet, den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese
Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Artikel 51 Die
Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den
verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren,
Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des
Aufsichts- u.s.w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten
Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren,
Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Bundes von dem Präsidium
aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen
Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben
ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation
rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.
Die anderen bei den
Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle
für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen
Betriebsstellen fungirenden Beamten u.s.w. werden von den betreffenden
Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbstständige Landes-Post- respektive
Telegraphen-Verwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der
besonderen Verträge.
§ 21. Artikel 52 Absatz 3 lautet für die Folge:
Nach Maaßgabe des
auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten
während der, auf ihren Eintritt in die Bundes-Postverwaltung folgenden acht
Jahre, die sich aus den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten
auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet.
§ 22. Artikel 56 lautet fortan in seinem Eingange:
Das gesammte
Konsulatwesen des Deutschen Bundes steht unter der Aufsicht ect.
§ 23. In den Artikeln 57 und 59 tritt an die Stelle des Wortes "Norddeutsche" der Ausdruck "Deutsche Bundesangehörige".
§ 24. Aus Artikel 62. fällt der zweite Absatz aus.
§ 25. Artikel 78 lautet wie folgt:
Veränderungen der Verfassung
erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im
Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.
§ 26. Der bisherige Artikel 79 der Bundesverfassung fällt weg. An dessen Stelle tritt folgende:
XV. Übergangs-Bestimmung
Art. 79. Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde
ergangenen Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen Bundes erklärt und als
solche von den nachstehend genannten Zeitpunkten an in das gesammte Bundesgebiet
mit der Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen Gesetzen von dem Norddeutschen
Bunde, desssen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat,
verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Fragge u.s.w. die Rede ist,
der Deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen sind,
nämlich:
I. vom Tage der Wirksamkeit der
gegenwärtigen Verfassung an:
1) dasa Gesetz über
das Paßwesen, vom 12. Oktober 1867,
2) das
Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe, vom 15. Oktober
1867,
3) das Gesetz über die Freizügigkeit, vom
1. November 1867,
4) das Gesetz über die
Bundeskonsulate, vom 8. November 1867,
5) das
Wehrgesetz, vom 9. November 1867,
6) das Gesetz
über die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. November 1867,
7) das Gesetz über die Beseitigung polizeilicher
Ehebeschränkungen, vom 4. Mai 1868,
8) das Gesetz
über die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai 1868,
9) das Gesetz über die Unterstützung Schleswig-Holsteinischer
Offiziere, vom 14. Mai 1868,
10) das Gesetz über
die Erwerbs- und Wirtschafts-Genossenschaften, vom 4. Juli 1868,
11) das Gesetz über die Maaß- und Gewichtsordnung, vom
17. August 1868,
12) das Gesetz über die
Rinderpest, vom 7. April 1869,
13) das Gesetz
über die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869,
14) das Gesetz über die Einführung der Wechselordnung, vom 5. Juni
1869,
15) das Gesetz über die
Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869,
16) das
Gesetz über das Bundes-Ober-Handelsgericht, vom 12. Juni 1869,
17) das Gesetz über die Beschlagnahme des Arbeitslohnes, vom 21.
Juni 1869,
18) das Gesetz über die Gewährung der
Rechtshülfe, vom 21. Juni 1869,
19) das Gesetz
über die Gleichberechtigung der Konfessionen, vom 3. Juli 1869,
20) das Gesetz über die Beseitigung der Doppelbesteuerung, vom 13.
Mai 1870,
21) das Gesetz über die Abgaben von der
Flöserei, vom 1. Juni 1870,
22) das Gesetz über
den Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit, vom 1. Juni
1870,
23) das Gesetz über das Urheberrecht an
Schriftwerken, vom 11. Juni 1870,
24) das Gesetz
über die Kommandit-Gesellschaften auf Aktien und Aktien-Gesellschaften, vom 11.
Juni 1870,
25) das Gesetz über die Ausgabe von
Papiergeld, vom 16. Juni 1870,
26) das Gesetz
über die Eheschließung vor Bundeskonsuln, vom 4. Mai 1870,
27) dasGesetz über die Unterstützung Schleswig-Hosteinischer
Soldaten, vom 3. März 1870;
II. vom 1. Januar
1872 an:
1) das Gesetz über das Postwesen, vom 2.
November 1867,
2) das Gestz über Posttaxwesen,
vom 4. November 1867,
3) das Gesetz über
Telegraphen-Freimarken, vom 16. Mai 1869,
4) das
Gesetz über Portofreiheiten, vom 5. Juni 1869,
5)
das Gesetz über Banknoten, vom 27. März 1870,
6)
das Einführungsgesetz zum Strafgesetz, vom 31. Mai 1870,
3) das Strafgesetzbuch.
In Hessen
südlich des Mains werden als Bundesgesetze eingeführt, und zwar:
I. vom Tage der Wirksamkeit der Verfassung an:
das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung
der öffentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868,
das Gesetz über die Einführung von Telegraphen-Freimarken, vom 16.
Mai 1869;
II. vom 1. Juli 1871 an:
das Gesetz über den Unterstützungs-Wohnsitz, vom 6. Juni
1870.
In die Hohenzollernschen Lande wird vom
Tage der Wirksamkeit dieser Verfassung an eingeführt, das Gesetz, betreffend
die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869.
Die
Erklärung der übrigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze zu
Bundesgesetzen bleibt, soweit diese Gesetze sich auf Angelegenheiten beziehen,
welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, der
Bundesgesetzgebung vorbehalten.
III.
Die vorstehend festgestellte Verfassung des Deutschen Bundes erleidet hinsichtlich ihrer Anwendung auf das Königreich Bayern nachstehende Beschränkungen:
§ 1. Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens des Bundes über die Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht der Gesetzgebung über diesen Gegenstand erstreckt sich nicht auf das Königreich Bayern.
Das Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht und Gesetzgebung über das Eisenbahnwesen, dann über das Post- und Telegraphenwesen erstreckt sich auf das Königreich Bayern nur nach Maßgabe der in den §§ 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen.
§ 2. Für die erste Wahl zum Reichstage wird die Abgrenzung der Wahlbezirke in Bayern in Ermangelung der bundesgesetzlichen Feststellung von der Königlich Bayerischen Regierung bestimmt werden.
§ 3. Die Artikel 42 bis einschließlich 46 der Bundesverfassung sind
auf das Königreich Bayern nicht anwendbar.
Dem Bunde steht jedoch auch dem
Königreiche Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche
Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung
wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.
§ 4. Die Artikel 48 bis einschließlich 52 der Bundesverfassung finden auf das Königreich Bayern keine Anwendung. Das Königreich Bayern behält die freie und selbstständige Verwaltung seines Post- und Telegraphenwesens.
Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich Bayern die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post- und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, soweit beide letzteren nicht lediglich den inneren Verkehr in Bayern betreffen, sowie unter gleicher Beschränkung die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz, endlich die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu.
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens hat Bayern keinen Antheil.
§ 5. Anlangend die Artikel 57 bis 68 von dem Bundes-Kriegswesen, so
findet
Artikel 57 Anwendung auf das Königreich Bayern;
Artikel
58 ist gleichfalls für das Königreich Bayern gültig. Dieser Artikel erhält
jedoch für Bayern folgenden Zusatz:
Der in diesem Artikel bezeichneten
Verpflichtung wird von Bayern in der Art entsprochen, daß es die Kosten und
Lasten seines Kriegswesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen
festen Plätze und sonstigen Fortifikationen embegriffen, ausschließlich und
allein trägt.
Artikel 59 hat gleichwie der Artikel 60 für Bayern
gesetzliche Geltung.
Die Artikel 61 bis 68 finden auf Bayern keine
Anwendung. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
I. Bayern behält
zunächst seine Militairgesetzgebung nebst den dazugehörigen
Vollzugs-Instruktionen, Verordnungen, Erläuterungen etc. bis zur
verfassungsmäßigen Beschlußfassung über die der Bundesgesetzgebung
anheimfallenden Materien, resp. bis zur freien Verständigung bezüglich der
Einführung der bereits vor dem Eintritte Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht
erlassenen Gesetze und sonstigen Bestimmungen.
II. Bayern verpflichtet sich,
für sein Kontingent und die zu demselben gehörigen Einrichtungen einen gleichen
Geldbetrag zu verwenden, wie nach Verhältniß der Kopfstärke durch den
Militair-Etat des Deutschen Bundes für die übrigen Theile des Bundesheeres
ausgesetzt wird.
Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget für das Königlich
Bayerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen. Seine Verausgabung wird durch
Spezial-Etats geregelt, deren Aufstellung Bayern überlassen bleibt.
Hierfür
werden im Allgemeinen diejenigen Etatsansätze nach Verhältniß zur Richtschnur
dienen, welche für das übrige Bundesheer in den einzelnen Titeln ausgewoffen
sind.
III. Das Bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen
Bestandtheil des Bundesheeres mit selbstständiger Verwaltung, unter der
Militairhoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern; im Kriege - und zwar mit
Beginn der Mobilisirung - unter dem Befehle des Bundesfeldherrn.
In Bezug
auf Organisation, Formation, Ausbildung und Gebühren, dann hinsichtlich der
Mobilmachung wird Bayern volle Übereinstimmung mit den für das Bundesheer
bestehenden Normen herstellen.
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung,
sowie der Gradabzeichen behält sich die Königlich Bayerische Regierung die
Herstellung der vollen Übereinstimmung mit dem Bundesheere vor.
Der
Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich durch Inspektionen von der
Übereinstimmung in Organisation, Formation und Ausbildung, sowie von der
Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des Bayerischen Kontingents Überzeugung zu
verschaffen und wird sich über die Modalitäten der jeweiligen Vornahme und über
das Ergebniß dieser Inspektionen mit Seiner Majestät dem Könige von Bayern ins
Vernehmen setzen.
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des
Bayerischen Kontingents oder eines Theils desselben erfolgt auf Veranlassung des
Bundesfeldherrn durch Seine Majestät den König von Bayern.
Zur steten
gegenseitigen Information in den durch diese Vereinbarung geschaffenen
militairischen Beziehungen erhalten die Militair-Bevollmächtigten in Berlin und
München über die einschlägigen Anordnungen entsprechende Mittheilung durch die
resp. Kriegsministerien.
IV. Im Kriege sind die Bayerischen Truppen
verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten.
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen.
V. Die Anlage von
neuen Befestigungen auf Bayerischem Gebiete im Interesse der gesammtdeutschen
Vertheidigung wird Bayern im Wege jeweiliger spezieller Vereinbarung zugestehen.
An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher Befestigungsanlagen auf
seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem seiner Bevölkerungszahl
entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit den anderen Staaten des Deutschen
Bundes; ebenso an den für sonstige Festungsanlagen etwa Seitens des Bundes zu
bewilligenden Extraordinarien.
VI. Die Voraussetzungen, unter welchen wegen
Bedrohung der öffentlichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Theil desselben
durch den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt werden kann, die Form der
Verkündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung werden durch Bundesgesetz
geregelt.
VII. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872 in
Wirksamkeit.
§ 6. Die Artikel 69 und 71 der Bundesverfassung finden auf die von Bayern für sein Heer zu machenden Ausgaben nur nach Maßgabe der Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen Anwendung, Artikel 72 aber nur insoweit, als dem Bundesrathe und dem Reichstage lediglich die Überweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.
§ 7. Die in den vorstehenden §§ 1 bis 6 enthaltenen Bestimmungen sind
als ein integrirender Bestandtheil der Bundesverfassung zu betrachten.
In
allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimmungen und dem Texte der
Deutschen Verfassungsurkunde eine Verschiedenheit besteht, haben für Bayern
lediglich die ersteren Geltung und Verbindlichkeit.
§ 8. Die unter Ziffer II § 26 dieses Vertrages aufgeführte Übergangsbestimmung des nunmehrigen Artikels 79 der Verfassung findet auf Bayern in Anbetracht der vorgerückten Zeit und der Nothwendigkeit mannigfaltiger Umgestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundesgesetzgebung in Zusammenhang stehender Gesetze und Einrichtungen keine Anwendung.
Im Übrigen bleibt die Erklärung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen für das Königreich Bayern, soweit diese Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
IV.
Da in Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorgerückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges der Aufstellung eines Etats für die Militairverwaltung des Deutschen Bundes für das Jahr 1871 und beziehungsweise der Feststellung der von Bayern auf sein Heer zu verwendenden Gesammtsumme für dieses Jahr entgegenstellen, die Bestimmungen unter III. § 5 dieses Vertrages erst mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten, wird der Ertrag der im Artikel 35 bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben für das Jahr 1871 nicht zur Bundeskasse fließen, sondern der Staatskasse Bayerns verbleiben, dagegen aber der Beitrag Bayerns zu den Bundesausgaben durch Matrikularbeiträge aufgebracht werden.
V.
Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, insbesondere, soviel Bayern angeht, die unter Ziffer III dieses Vertrages aufgeführten Bestimmungen können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.
VI.
Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit.
Die vertragsschließenden Theile geben sich deshalb die Zusage, daß derselbe unverweilt den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes und Bayerns zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, im Laufe des Monats Dezember ratifizirt werden wird. Die Ratifikations-Erklärungen sollen in Berlin ausgetauscht werden.
gez. v. Bismarck
v. Roon
Bray-Steinburg
Frh. v. Pranckh
v.
Lutz
Schlußprotokoll zum Bundesvertrag mit Bayern
vom 23. November 1870
(Bundesgesetzblatt 1871, S. 23)
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über den Abschluß eines Verfassungsbündnisses zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen Namens des Norddeutschen Bundes und Seiner Majestät dem Könige von Bayern sind die unterzeichneten Bevollmächtigten noch über nachstehende vertragsmäßige Zusagen und Erklärungen übereingekommen:
I. Es wurde auf Anregung der Königlich Bayerischen Bevollmächtigten von Seite des Königlich Preußischen Bevollmächtigten anerkannt, daß, nachdem sich das Gesetzgebungsrecht des Bundes bezüglich der Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse auf das Königreich Bayern nicht erstreckt, die Bundes-Legislative auch nicht zuständig sei, das Verehelichungswesen mit verbindlicher Kraft für Bayern zu regeln, und daß also das für den Norddeutschen Bund erlassene Gesetz vom 4. Mai 1868, die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließungen betreffend, jedenfalls nicht zu denjenigen Gesetzen gehört, deren Wirksamkeit auf Bayern ausgedehnt werden könnte.
II. Von Seite des Königlich Preußischen Bevollmächtigten wurde anerkannt, daß unter der Gesetzgebungsbefugniß des Bundes über Staatsbürgerschaft nur das Recht verstanden werden solle, die Bundes- und Staatsbürgerschaft zu regeln und den Grundsatz der politischen Gleichberechtigung aller Konfessionen durchzuführen, daß sich im Übrigen diese Legislative nicht auf die Frage erstrecken solle, unter welchen Voraussetzungen Jemand zur Ausübung politischer Rechte in einem einzelnen Staate befugt sei.
III. Die unterzeichneten Bevollmächtigten kamen daher überein, daß in
Anbetracht der unter Ziffer I statuirten Ausnahme von der Bundes-Legislative der
Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851 wegen gegenseitiger Übernahme der
Ausgewiesenen und Heimathlosen, dann die sogenannte Eisenacher Konvention vom
11. Juli 1853 wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener
Unterthanen für das Verhältniß Bayerns zu dem übrigen Bundesgebiete fortdauernde
Geltung haben sollten.
IV. Als vertragsmäßige Bestimmung wurde in Anbetracht der in Bayern
bestehenden besonderen Verhältnisse des Immobiliar-Versicherungswesens und des
engen Zusammenhanges derselben mit dem Hypothekar-Kreditwesen festgestellt, daß,
wenn sich die Gesetzgebung des Bundes mit dem Immobiliar-Versicherungswesen
befassen sollte, die vom Bunde zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in
Bayern nur mit Zustimmung der Bayerischen Regierung Geltung erlangen können.
V. Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Zusicherung, daß Bayern
bei der ferneren Ausarbeitung des Entwurfes eines Allgemeinen Deutschen
Civilprozeß-Gesetzbuches entsprechend betheiligt werde.
VI. Als unbestritten wurde von dem Königlich Preußischen Bevollmächtigten
zugegeben, daß selbst bezüglich der der Bundes-Legislative zugewiesenen
Gegenstände die in den einzelnen Staaten geltenden Gesetze und Verordnungen in
so lange in Kraft bleiben und auf dem bisherigen Wege der Einzelngesetzgebung
abgeändert werden können, bis eine bindende Norm vom Bunde ausgegangen ist.
VII. Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Erklärung ab, daß Seine
Majestät der König von Preußen kraft der Allerhöchstihnen zustehenden
Präsidialrechte, mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Bayern, den
Königlich Bayerischen Gesandten an den Höfen, an welchen solche beglaubigt sind,
Vollmacht ertheilen werden, die Bundesgesandten in Verhinderungsfällen zu
vertreten.
Indem diese Erklärung von den Königlich Bayerischen
Bevollmächtigten acceptirt wurde, fügten diese bei, daß die bayerischen
Gesandten angewiesen sein würden, in allen Fällen, in welchen dies zur
Geltendmachung allgemein Deutscher Interessen erforderlich oder von Nutzen sein
wird, den Bundesgesandten ihre Beihülfe zu leisten.
VIII. Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der Bayerischen
Regierung für den diplomatischen Dienst desselben durch die unter Ziffer VII
erwähnte Bereitstellung ihrer Gesandtschaften und in Erwägung des Umstandes, daß
an denjenigen Orten, an welchen Bayern eigene Gesandtschaften unterhalten wird,
die Vertretung der Bayerischen Angelegenheiten dem Bundesgesandten nicht
obliegt, die Verpflichtung, bei Feststellung der Ausgaben für den diplomatischen
Dienst des Bundes der Bayerischen Regierung eine angemessene Vergütung in
Anrechnung zu bringen.
Über Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt
weitere Vereinbarung vorbehalten.
IX. Der Königlich Preußische Bevollmächtigte erkannte es als ein Recht der
Bayerischen Regierung an, daß ihr Vertreter im Falle der Verhinderung Preußens
den Vorsitz im Bundesrathe führe.
X. Zu den Artikeln 35 und 38 der Bundesverfassung war man darüber
einverstanden, daß die nach Maßgabe der Zollvereinsverträge auch ferner zu
erhebenden Übergangsabgaben von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, wie
die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben.
XI. Es wurde allseits anerkannt, daß bei dem Abschlusse von Post- und
Telegraphen-Verträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung der besonderen
Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden außerdeutschen Staaten
angrenzenden Bundesstaaten zugezogen werden sollen, und daß den einzelnen
Bundesstaaten unbenommen ist, mit anderen Staaten Verträge über das Post- und
Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich den Grenzverkehr betreffen.
XII. Zu Artikel 56 der Bundesverfassung wurde allseitig anerkannt, daß den
einzelnen Bundesstaaten das Recht zustehe, auswärtige Konsuln bei sich zu
empfangen und für ihr Gebiet mit dem Exequatur zu versehen.
Ferner wurde die
Zusicherung gegeben, daß Bundeskonsuln an auswärtigen Orten auch dann
aufgestellt werden sollen, wenn es nur das Interesse eines einzelnen
Bundesstaates als wünschenswerth erscheinen läßt, daß dies geschehe.
XIII. Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Norddeutschen Bunde
ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen Bundes der
Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend
den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung, nicht
gehört, und daß das Gesetz vom 31. Mai d. J., betreffend die St.
Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts zum
Bundesgesetze würde erklärt werden können.
XIV. In Erwägung der in Ziffer III § 5 enthaltenen Bestimmungen über das Kriegswesen wurde - mit besonderer Beziehung auf die Festungen - noch Nachfolgendes vereinbart:
§ 1. Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie die Fortifikation von Neu-Ulm und die im Bayerischen Gebiete auf gemeinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen in vollkommen vertheidigungsfähigern Stande.
§ 2. Solche neu angelegten Befestigungen treten bezüglich ihres immobilen Materials in das ausschließliche Eigenthum Bayerns. Ihr mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigenthum der Staaten des Bundes. In Betreff dieses Materials gilt bis auf Weiteres die Übereinkunft vom 6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen Festungsmaterials der vormaligen Deutschen Bundesfestungen Mainz, Rastatt und Ulm in Kraft bleibt.
§ 3. Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen Kriege als
solche aufgehoben.
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames
Eigenthum, wird nach den der Übereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde liegenden
Prinzipien behandelt.
§ 4. Diejenigen Gegenstände des Bayerischen Kriegswesens, Betreffs welcher
der Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll nicht
ausdrückliche Bestimmungen enthalten - sohin insbesondere die Bezeichnung der
Regimenter etc., die Uniformirung, Garnisonirung, das Personal- und
Militair-Bildungswesen u.s.w.- werden durch dieselbe nicht berührt.
Die
Betheiligung Bayerischer Offiziere an den für höhere militairwissenschaftliche
oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten des Bundes wird spezieller
Vereinbarung vorbehalten.
XV. Wenn sich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden Materials ergeben
sollte, daß bei Aufführung des nunmehrigen Wortlautes der Bundesverfassung unter
Ziffer II § 1 bis 26 ein Irrthum unterlaufen ist, behalten sich die
kontrahirenden Theile dessen Berichtigung vor.
XVI. Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein, wie der Vertrag vom Heutigen über den Abschluß eines Deutschen Verfassungsbündnisses selbst, und sollen mit diesen gleichzeitig ratifizirt werden.
gez. v. Bismarck
Bray-Steinburg
Frh. v. Pranckh
v. Lutz
Geheime Verabredung zwischen Preußen und Bayern
vom 23. November 1870
Im Anschluß an die heute geschlossene Übereinkunft wird zwischen Seiner Majestät dem Könige von Bayern und Seiner Majestät dem Könige von Preußen verabredet:
1. daß bei Friedens-Verträgen, welche nach einem Bundeskriege geschlossen werden, stets auch ein Bevollmächtigtet Seiner Majestät des Königs von Bayern zugezogen werden wird, welcher sich an den Verhandlungen betheiligen und durch das Bundes-Kanzleramt seine Instructionen erhalten wird;
2. daß den durch Artikel XIII des Berliner Friedens-Vertrages vom 22. August 1866 erhobenen Ansprüchen Preußens auf die vormalige Düsseldorfer Gemäldegallerie eine Folge nicht gegeben werden soll, womit auf obige Ansprüche ein für alle Mal verzichtet wird.
3. Die heute vollzogene Verabredung über das Verfassungsbündniß zwischen Bayern und dem Norddeutschen Bunde ist in der Voraussicht des Beitrittes Württembergs geschlossen, soll aber auch, bis dieser Beitritt erfolgt, insoweit die Bestimmungen desselben Württemberg nicht berühren, Gültigkeit haben.
4. Vorstehende Verabredung wird die Ratification der beiden Allerhöchsten Monarchen erhalten.
v. Bismarck
Bray-Steinburg
v. Pranckh
v. Lutz
Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde einerseits, Bayern. Württemberg. Baden und Hessen andererseits über die Verfassung des Deutschen Bundes
vom 8. Dezember 1870
Nachdem zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen und bei Rhein eine Verfassung des Deutschen Bundes vereinbart worden, und Seine Majestät der König von Württemberg dieser Verfassung beigetreten ist, und nachdem Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, und Seine Majestät der König von Bayern einen Vertrag über den Abschluß eines Verfassungs-Bündnisses geschlossen haben, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten in Berlin zusammen-getreten, um die Zustimmung Württembergs, Badens und Hessens zu dem im Eingange erwähnten Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Bayern und, soweit dieß noch erforderlich ist, die Zustimmung Bayerns zu der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung und dem, über den Beitritt zu dieser Verfassung mit Württemberg abgeschlossenen Vertrage festzustellen.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben, nach gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung ihrer Vollmachten, constatirt, daß Württemberg, Baden und Hessen dem zwischen dem Norddeutschen Bunde und Bayern über den Abschluß eines Verfassungs-Bündnisses am 23. November d. Js. zu Versailles abgeschlossenen Vertrage nebst dem dazu gehörigen Schlußprotokolle von demselben Tage zustim-men, und daß Bayern, soweit dieß in Betracht der Verabredung unter I. des eben gedachten Vertrages noch erforderlich ist, der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten, dem Protokolle d. d. Versailles den 15. November d. Js. angeschlossenen Verfassung des deutschen Bundes und den in diesem Protokolle getroffenen Verabredungen, sowie dem zu Berlin am 25. November d. Js. unterzeichneten Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits, und Württemberg andererseits über den Beitritt der letzteren zu der vorerwähnten Verfassung, den in dem Schlußprotokolle zu diesem Vertrage getroffenen Verabredungen und der Militär-Convention zwischen dem Norddeut-schen Bunde und Württemberg vom 21./25. November l. Js. zustimmt.
Die Unterzeichneten waren darüber einverstanden, daß der Inhalt der gegenwärtigen Verhandlung als durch die Ratification derjenigen Urkunden genehmigt angesehen werden soll, auf welche sich die gegenwärtige Verhandlung bezieht.
v. Friesen
Delbrück
v. Lutz
Mittnacht
v.
Freydorf
Hofmann
Türckheim
Ernst Rudolf Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 2, Verlag Kohlhammer
Reichstagsprotokolle 1870
3. Januar 2001 - 13. April 2004
Das Deutsche Reich, geeint durch Otto von Bismarck, wiedererstanden durch den Staatsakt des Ewigen Bundes der Deutschen Fürsten in der am 16. April 1871 verabschiedeten, am 20. April 1871 verkündeten und am 4. Mai 1871 in Kraft getretenen Verfassung des Deutschen Reiches, lebt fort im Willen der Deutschen, die es noch sein wollen. Sie halten glaubensstark fest am Reich als dem Nationalstaat des Deutschen Volkes. Erst mit dem Tod des letzten Reichstreuen würde das Reich erlöschen.
An
dieser
Stelle
sei
folgendes
erwähnt.
Wir
beziehen
uns
bezüglich
des
Reiches
bewußt
und
völkerrechtlich
absolut
korrekt
auf
das
1871
gegründete
Deutsche
Reich
und
nicht auf das ab 1919
stetig
fremdverwaltete
Reich. Es geht
bei unseren Handlungen nicht darum, wieder in die
Zeit
vor
1919
zurückzukehren,
sonderen es geht uns darum die seit November 1918 gegen Völkerrecht und Staatsrecht aufgebaute Privatisierung unserer Heimat neu zu ordnen und als souveräner Staat dem deutschen Volk die staatliche Sicherheit
zu gewährleisten.
Es ist nicht nur unser Recht, sondern unsere Pflicht wieder
als
freies
Volk
in einem
freien
Staat
in friedlicher
Nachbarschaft
mit
allen
Völkern
zu leben.
Im Jahre 2019 erlebten wir das
100te Jahr indem die sogenannte friedliche Nachbarschaft durch Lügen, Staatsterrorismus und Ausbeutung vorgetäuscht wird.
Unsere Weltnetzseite soll dem Deutschen Volk als Orientierung dienen, angelehnt an das durch zwei Weltkriege und vier Fremdverwaltungen ausgebeutete Deutsche Reich. Das neu einzurichtende Reich, wird mit absoluter Sicherheit nicht einer Fremdverwaltung entsprechen, es wird auch nicht einem Reich der Gewalt und Macht entsprechen.
Nachdem der alte Deutsche Bund infolge des Deutschen Krieges im Jahre 1866 aufgelöst worden war, trat an seine Stelle der Norddeutsche Bund, Verfassung vom 26. Juli 1867. Derselbe erweiterte sich zum Deutschen Reich durch die Verträge zwischen dem Norddeutschen Bund und den Großherzogtümern Baden und Hessen (15. November 1870), dem Königreich Bayern (23. November 1870) und dem Königreich Württemberg (25. November 1870), deren Ratifikation am 29. Januar 1871 in Berlin ausgetauscht worden waren, nachdem König Wilhelm I. von Preußen in Versailles, am 18. Januar 1871 durch Proklamation an das Deutsche Volk die erblich Würde eines Deutschen Kaisers angenommen hatte. An die Stelle jener Verträge trat die Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich vom 16. April 1871, welche mit dem 4. Mai 1871 in Kraft getreten ist.
Entnommen aus der Weltnetzseite. http://www.deutsche-kaiserreich.de (mit freundlicher Duldung)
Verfassungen im Vergleich (Paulskirchen-, Weimarer-, DDR-Verfassung und Grundgesetz)